Karl Christian Friedrich Krause | Die Schutzwürdigkeit des Embryos und die Stellung des Behinderten in der Philosophie K. C. F. Krauses
Die Diskussionen um Würde und Schutzbedürftigkeit des Embryos, die Fragen nach den Grenzen mole-kularer Forschung, die Pro- und Kontradiskussionen sowohl um Erlaubnis und Verbot der Präimplan-tationsdiagnostik (PID oder PGD) als auch Diskussionen um pränatale Untersuchung (PND) stehen derzeit im Mittelpunkt von medizinischen und ethischen Gremien. Während die Bundesärtzekammer eine Erlaubnis - unter fest gesetzten Rahmenbe-dingungen - der PID fordert, lehnen sowohl die christlich-katholische Kirche als auch die durch den Bundestag eingesetzte Enquete-Kommission eine Forschung mit oder an embryonalen Stammzellen - zur Verhinderung erbkranken Nachwuchses - weiterhin ab. Aus Sicht der christlichen Kirche, um nur ein Beispiel zu geben, verbietet sich die Forschung, da sie der tradierten Imago Dei Lehre (der Mensch als Bild Gottes) widerspricht. Demgegenüber sehen Mediziner in der PID die Möglichkeit, Paaren mit erbgenetischer Belastung die Chance zu verschaffen, ein gesundes Kind zu bekommen. In der genetischen Untersuchung (DNA) des Embryos in vitro sehen die Befürworter der PID nicht nur eine Weiterentwicklung medizinischer Diagnostik, sondern ein Verfahren, das es ermöglicht, physische und physische Komplikationen, die sich aus einer möglichen erblichen Erkrankung heraus ergeben, bereits im voraus zu erkennen. Demgegenüber steht für diejenigen, die die PID verneinen, fest, daß jede Forschung an totipotenten Zellen einerseits einen Eingriff in die Schutzwürdigkeit des Embryos darstellt (moralisch), andererseits einem Verstoß gegen das Embryonengesetz gleichkommt (rechtlich). Da es sich bei dem durch in-vitro-Befruchtung (IVF) entwickelnden Embryo, dem Zellen entnommen werden, um diese einer genetischen Untersuchung zugrunde zu legen, um eine Selektion handelt, sieht man in der PID ein Verfahren, das unkontrolliert angewendet, einer Rassenhygiene und Euthanasie Vorschub leistet, da sie ungehindert mit menschlichem Genmaterial umgehen kann. Bereits vor zweihundert Jahren beschäftigte sich der Thüringer Philosoph Karl Christian Friedrich Krause (geboren 1781 in Eisenberg; gestorben 1832 in München) in seiner "Sittenlehre" und "Rechtsphilosophie" mit moralischen und rechtlichen Fragen. Er entwickelte als Nachfolger von Fichte und Schelling in Jena nicht nur sein Konzept einer idealistischen Metaphysik im Anschluß an die idealistische Philosophie Platons und die kritische Methode Kants, sondern integrierte empirische Fragestellungen zur Rechtspersönlichkeit in seinen transzendentalphilosophischen Ansatz. Krause zählt zu den vernachlässigten Philosophen der deutschen Geschichts- bzw. Philosophieschreibung. Keine Philosophiegeschichte des 20. Jahrhunderts erwähnt ihn als Vertreter des deutschen Idealismus. Nur unter dem Stichwort "Panentheismus", das Krause für sein eigenes Philosophieren prägte, finden sich einige Einträge in philosophischen Lexika. Danach sucht er nach einer universal-kosmologischen Einheit zwischen dem EINEN und dem VIELEN im Rahmen einer theistischen Metaphysik. Ihm geht es um die Harmonie zwischen Besonderen und Allgemeinen, d.h., um das Verhältnis zwischen transzendentaler Idee der Menschheit und zeitlich-individuell begrenzter Subjektivität. Da Krause seine Rechtsphilosophie und Moralphilosophie auch aus theologischen, d.h. metaphysischen Axiomen heraus ableitet, begreift er das Leben als unantastbar. Sein metaphysischer Ansatz unterscheidet sich von Platon und Aristoteles, bei denen sich Argumente finden, die damals schon eine Eugenik befürworten. Nicht nur dem geborenen Menschen, sondern dem Embryo, so Krause, kommt Schutzbedürftigkeit, d.h. ein Recht auf Leben zu. Krause unterscheidet nicht - wie heutzutage üblich - zwischen einer Schutzwürdigkeit, die dem menschlichen Embryo unabhängig von seinen Leistungen und Fähigkeiten (Leistungstheorie ) einerseits und einer sogenannten zeitlichen abzustufenden Schutzwürdigkeit (Abgestufter Lebensschutz) anderseits zukommt, die seinen aktuellen Fähigkeiten innerhalb seiner embryonalen Entwicklungsstufe zugesprochen werden kann. Krause gilt eher als Vertreter der sogenannten "Mitgifttheorie", die davon ausgeht, daß die Würde des Menschen eine dem Menschen eigene Qualität ist, die ein von Gott (christlich-religiöse Variante) oder ein von der Natur (naturrechtlich-idealistische Variante) mitgegebener Wert ist. Er geht davon aus, ohne den Begriff der "Konjugation" zu erwähnen, daß bereits mit der Verschmelzung von Samen- und Eizelle das Leben beginnt. Jedes Wesen hat, so Krause, nicht nur ein Recht, sich mit einer anderen Person zu vereinigen (Eherecht und das Recht auf selbst bestimmte Partnerwahl), es hat außerdem die Aufgabe, die aus dieser Vereinigung "entstehende" Rechtsperson zu achten und deren Schutzwürdigkeit zu bewahren. Unabhängig von seiner leib-geistig (seelischen) Entwicklung kommt dem ungeborenen Leben Rechtswürdigkeit und Rechtssschutz zu. Die Rechtswürdigkeit liegt, wie Krause betont, darin, daß sich im gezeugten Wesen Geistigkeit und Leiblichkeit miteinander verbinden. Das gezeugte Wesen hat aber nicht nur von Anfang an ein Recht auf Schutzwürdigkeit, sondern einen Anspruch auf Rechtssschutz, den es selbst nicht einklagen kann, der aber vom Elternpaar gefordert wird. Mit dem neuen Leben kommen sie ihrer Zeugungspflicht, so Krause, nach und übernehmen nach der Geburt eine Erziehungspflicht, d.h., sie erziehen ihr Kind gemäß den Idealen der rechtlichen Ordnung. Bereits beim Embryo handelt es sich um eine Lebensform, die nicht nur der Potentialität, sondern der Wirklichkeit nach ein Mensch ist. Anders gesagt: Der Embryo steht für die Einheit von Leib und Geist, die ihn als Mensch bestimmt. Krause reduziert das Menschsein nicht auf die intelligiblen (vernünftigen) Fähigkeiten, sondern begreift den Leib als Basis geistiger Entwicklung, denn ohne ihn gäbe es keine Möglichkeit des Menschseins und seiner biologischen Entwicklungsmöglichkeiten. Den Leib versteht er als das "vollendetste Werk der Natur". In seiner ersten Schrift - der "Grundlage des Naturrechts oder philosophischer Grundriss des Ideals des Rechtes" von 1802/03 - legt Krause, da es ihm um die "weltbürgerlichen" Rechte geht, einen Katalog von Rechtspflichten und Rechtsverpflichtungen vor. Er streitet nicht nur für das Eherecht, das Recht auf Persönlichkeitsbildung, das Recht auf Sexualität, das Recht auf Schutzbedürftigkeit und Unantastbarkeit der Würde einzelner Person und einer Gemeinschaft von Personen, sondern betont, daß jedem Wesen ein unbedingtes Recht zukommt. Von den persönlichen Rechten und Freiheitsrechten unterscheidet er das Staatsrecht und die ihm zugrunde liegende Rechtsverbindlichkeit. Den Staat begreift er als einen Organismus von Rechtspersonen und Rechtsverhältnissen, da "jeder um seines eigenen Rechtes willen die Rechte aller anderen zugestehen und schützen muss". Frauen in der Schwangerschaft stehen zum Beispiel besondere Rechte zu, wobei das Recht "auf vollständige Freiheit von allen Geschäften", d.h. von schwerer Arbeit dazugehört. Wie bereits betont, geht es Krause aus rechtlicher und aus metaphysisch-theologischer Sicht um die Schutzbedürftigkeit des Lebens. Vor diesem Hintergrund entwickelt Krause einen Rechtsschutz, der besagt: Das Recht auf Leben ist nicht an körperlichen und seelischen Schädigungen meßbar. Dennoch, so Krause, muß es eine Ausnahme von der Regel geben, wenn das Leben der Mutter beispielsweise auf dem Spiel steht. Zeichnen sich mögliche Komplikationen bei der Geburt ab, läßt Krause "Abwehrrechte" gelten. Das Recht, ein Kind nicht zu bekommen, steht nicht im Widerspruch zu der von Krause geforderten Heiligkeit des Lebens. Das Recht der Mutter, ihr Leben zu schützen, ist ein "Abwehrrecht". Dabei handelt es sich um Ausnahme- oder Notsituation. Nicht weil das Kind möglicherweise behindert sein könnte, ist Verhütung oder Abtreibung, so Krause, erlaubt, sondern weil die Mutter selbst ein Recht auf Leben hat, ist die Abtreibung kein Rechtsverstoß. Nur in diesem eingeschränkten Fall, so Krause, darf die Abtreibung zu keiner strafrechtlichen Verfolgung führen. Krause denkt nicht nur an diejenigen Personen, die aufgrund ihrer leiblichen und geistigen ‚Inkaktheit" Rechtsansprüche und Rechtsforderungen einklagen können, sondern an all jene, die aufgrund von Behinderungen nicht in der Lage sind, ihren Rechtsansprüchen selbständig Geltung zu verschaffen. Trotz ihres "Unglücks" sind "Rechtsbedürfnisse" vorhanden, d.h. Behinderte können keineswegs "rechtsunfähig sein oder werden". Krause fordert nicht nur ein Recht auf Leben, sondern ein uneingeschränktes Recht, behinderte Menschen entweder als Rechtssubjekte in die Gesellschaft (subjektiv) oder in die allgemeine Rechtsperson des Staates (objektiv) einzugliedern, denn jeder "neugeborene Leib" gehört der "Sorgfalt Aller an [...]". "Schon Geburten ungesunder, verkrüppelter und verstümmelter Kinder werden nicht gänzlich verhütet werden können. Man lasse diese Kinder am Leben und verpflege sie öffentlich. Suche ihr körperliches Unglück und Leiden zu mindern oder aufzuheben, bilde und beschäftige sie ihrem beschränkten Zustand gemäß." Krause geht noch einen Schritt weiter: Weil es Behinderung gibt, obliegt es der Familie (subjektiv) und dem Staat (objektiv), die Unverletzbarkeit der Würde des Behinderten anzuerkennen, um ihm ein Leben zu verschaffen, das "heilig und unverletzlich sein muss". Aus dem persönlichen Freiheitsrecht Behinderter leitet er ein universales Prinzip von Menschenwürde ab. Behinderte sind nicht nur in die staatliche Rechtsverfassung einzugliedern, ihnen wird eine absolute Stellung innerhalb des Rechtssystems zugesichert. Der Staat vervollkommnet seine Rechtsfürsorge nur, wenn er für die Rechte und Pflichten Behinderter eintritt. Er muß dafür Sorge tragen, daß sie ihre Stellung innerhalb der Gesellschaft wahrnehmen können und Anerkennung (durch ihre Aufgaben) erhalten. Der ideale Staat muß jede Form des Lebens als harmonischen Organismus in sich integrieren. Von der "Rechtsmetaphysik" aus gesehen, kommen allen Menschen gleiche Rechte und Pflichten zu, weil sie, theologisch gesprochen, Bilder Gottes sind. Wird objektiv erkannt, daß das Recht eine "Grundwesenheit" Gottes und damit ein Ideal rechtlicher sowie sittlicher Selbstbestimmung ist, dann erkennt jede einzelne Rechtsperson, daß die Schöpfung als Produkt göttlicher Entfaltung zu achten und zu schützen ist. Vom subjektiven Standort aus kann der Einzelne erkennen, daß der andere nicht nur zu achten ist, weil er der andere ist, sondern: Er ist zu achten, weil er sowohl als autonome Persönlichkeit als auch als ein Ebenbild Gottes zu betrachten ist. Abschließend ist festzuhalten: Krause fordert keine Eugenik oder spricht sich für die Benachteiligung behinderter Menschen aus. Ihm geht es um ein würdevolles Leben und um rechtliche Voraussetzungen, die jedem das Recht auf eigene Meinung und Würde zugestehen. Krause kommt damit sowohl individuellen Persönlichkeitsrechten als auch dem allgemeinen Rechtsgrundsatz - keinen Menschen aus der Gesellschaft auszugrenzen -, entgegen. Mit Krause könnte man die in der modernen Philosophie, Ethik und Medizin diskutierten Fragen bereits beantworten, denn die Abtreibung (das Recht der Mutter auf ihr eigenes Leben) steht der theistischen Rechtsmetaphysik (Gültigkeit des Lebensrechtes für alle Menschen) nicht als konträre gegenüber. Dennoch: Ein Verfahren wie die PID würde Krause ablehnen, wenn sie vor dem Hintergrund durchgeführt wird, mögliche Behinderungen auszuschließen, weil sich das Behindertsein nicht mit den "idealen" Vorstellungen einer nur auf Optimierung und Leistungskapazität zielenden Gesellschaft verträgt. Die Gesellschaft ist, so Krause, ein Spiegel der göttlichen Ordnung, sie ist aber keine, der nur egoistisch-motivierte Nützlichkeitserwägungen zugrunde liegen.