Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung
für meldepflichtige Personen
Vorbemerkung
Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet,
sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde
anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen
Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§
25 Nummer 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung
im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden
(§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung
des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer
1 BMG). Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt,
sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt,
handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro
belegt werden.
1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung in der Meldebehörde:
Stadtverwaltung Eisenberg
Meldebehörde
Frau Kubik/Frau Ressel
Markt 27
07607 Eisenberg
036691-73456
m.kubik@rathaus-eisenberg.de
2. Beauftragter für den Datenschutz in der Stadt Eisenberg:
Stadtverwaltung Eisenberg
Herr Schober
Markt 27
07607 Eisenberg
036691-73491
r.schober@rathaus-eisenberg.de
3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener
Daten
Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten
über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner)
zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen
zu können. Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen
Daten werden von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der
Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff.
BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten
Informationsbedürfnissen sowohl nicht-öffentlicher Stellen und
Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen sowie
bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen
mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG). Zu bestimmten Anlässen erfolgen
regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG;
1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche
Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften.
Darüber hinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen
erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder Landesrecht, in dem
die jeweiligen zugrunde liegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung,
die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.
4. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
a) Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland
(siehe § 2 Bundesdatenschutzgesetz), öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
und den Suchdienste aus dem Melderegister Daten übermitteln, oder Daten
innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur
Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers
liegenden Aufgaben erforderlich ist.
b) Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag
eine gebührenpflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene
Daten unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde
aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann.
Über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen kann Privatpersonen
und nicht-öffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit
zu einer Gruppe (z.B. ein bestimmter Geburtsjahrgang) und über bestimmte
personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse
festgestellt werden kann.
Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden
nicht-öffentlichen Stellen gleichgesetzt.
c) Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
können im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher
und kommunaler Ebene Meldedaten erhalten.
d) Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen
die mit diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden
Daten erhalten.
e) Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in
gedruckten Adressbüchern lediglich einzelne abschließend aufgezählte
Daten aller volljährigen Einwohner von der Meldebehörde erhalten.
e) Der Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft
über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches
Interesse glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage
bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die Person, deren
Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde angemeldet hat.
f) An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und
Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft
ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz
oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit
der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers
liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für
die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt
der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen.
5. Dauer der Speicherung
Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten,
die nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung
dienen sowie nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung
von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich
zu löschen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des
Einwohners werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden
gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt und durch
technische und organisatorische Maßnahmen gesichert. Während
dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der
Vornamen sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes
sowie bei Geburt im
Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des Auszugsdatums sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.
6. Betroffenenrechte
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung
(DS-GVO) insbesondere folgende Rechte:
a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und
deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO).
b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig
sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).
c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern
eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft.
Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend
zu den in Artikel 17 Absatz 3 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine
Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen
Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung
der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DS-GVO.
d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten
unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung,
Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen
Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht,
ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen
Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DS-GVO).
Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
e) Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der
Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die
Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift
zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO).
Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz
können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.
7. Widerrufsrecht bei Einwilligungen
Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung
oder des Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person
eingewilligt hat (Artikel 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann
nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen
werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.
8. Beschwerderecht
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
(Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
Häßlerstr. 8, 99096 Erfurt, Telefon: 0361/5731129-00, mail: poststelle@
datenschutz.thueringen.de, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen
Daten rechtswidrig verarbeitet werden.